LudwigsteinerVolkszählungserlass

Volkszählungserlass

Zur ordentlichen Verwaltung der Grafschaft Ludwigstein wird hierdurch eine Volkszählung angeordnet. Ein jeder, der sich in der Grafschaft länger als drei Monde aufzuhalten gedenkt, wird hiermit angewiesen, sich umgehend bei einer Amtsperson (bevorzugt dem Verwalter der Grafschaft) persönlich oder vermittels der schnellen Boten zu melden und folgende Dinge nach bestem Wissen wahrhaftig anzugeben :

Die Angaben zur Volkszählung brauchen nur einmalig zu erfolgen, jedoch sind Geburten und Sterbefälle künftig stets den Behörden zu melden, auf daß die Register accurat sind.

Die aufnehmende Amtsperson wird die Angaben an die Verwaltung der Grafschaft Ludwigstein weiterleiten und noch Datum und Ort der Aufzeichnung anfügen.

Meldungen von späteren Änderungen von Wohnort, Stand und/oder Beruf sind freiwillig, werden jedoch gerne entgegengenommen.

Auch brauchen sich Auswärtige nur dann auch später noch zu melden, wenn sie sich länger als ein halbes Jahr hauptsächlich in der Grafschaft aufhalten und somit Kopfsteuerpflichtig sind/werden.

Einwohner sind angehalten, auch die Namen von anderen Einwohnern anzugeben, die auf Reisen sind oder deren Aufenthaltsort ihnen unklar ist. Diese werden dann durch Aushang aufgefordert, sich zu melden, auf daß ihr Verbleib gekläret werden könne. Stimmen so aufgefundene Personen zu, so wird ihr Aufenthaltsort denen mitgeteilt, die ihren Namen als vermisst nannten. Dieses muß die suchende Person vorher beantragt haben.

Ergänzung durch den Verwalter :

Das Einwohnerregister wird hier stetens öffentlich ausgehangen und soll später zum Personenstandsregister erweitert werden, auf dasz ein jeder sehe, wer mit wem verwandt ist und auf dasz der Inzest verhindert werde.

Ein jeder nehme daher Einblick und melde flugs unrichtige Einträge, so dasz das Document richtig und wahrhaftig und verlässlich werde. So dann die Wohnorte bekannt sind, werden die Namen plazieret nach Dorf und Weiler und ein jeder kann schauen nach dem Verbleib von Freunden und Verwandten. Werden Personen vermisst, so ist auch dies mitzuteilen.

– Langschwert 2007-09-25 10:53


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