Die Grafschaft Ludwigstein ist ein souveräner Teil des larhgotischen Reiches. Seine Gewalt dient nur dem Wohle seines Volkes, der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und dem Wohle des larhgotischen Reiches.
Vom Willen beseelt, ein würdiger Teil des Larhgotischen Reiches zu sein und dessen Einheit zu sichern, und im Bewusstsein der Verantwortung vor den Göttern, dem König von Larhgo und dem Volk der Grafschaft Ludwigstein, gibt sich die Grafschaft Ludwigstein diese Verfassung und Gesetze.
Der Graf von Ludwigstein ist Oberhaupt der Grafschaft Ludwigstein und oberster Befehlshaber der Ludwigsteiner Garde. Von ihm geht alle Gewalt der Grafschaft Ludwigstein nach Maßgabe dieser Verfassung und den Gesetzen aus.
Da die beiden Ansiedlungen Daasdorf und das Gut Moorende zu den größeren Ansiedlungen der Grafschaft Ludwigstein gehören. Gibt der Graf in Auftrag das jede dieser beiden Ansiedlungen, jemanden aus ihrer Mitte wählen, in einem immer wiederkehrenden Zyklus eines Jahres. Dieser gewählte Volksvertreter steht dem Grafen beratenden zur Seite. Der Volksvertreter kann vom Grafen auch zum Richter der jeweiligen Ansiedlung bestimmt werden. Sie sind dann befugt in der niederen Gerichtsbarkeit Recht zu sprechen.
Grundsatz: In Ludwigstein gilt Ludwigsteiner Recht für jedermann. Die Gesetze werden vom Grafen von Ludwigstein erlassen. Mitglieder der Ludwigsteiner Garde werden mit der Aufnahme in die Garde zu Ludwigsteinern.
Die Grafschaft Ludwigstein setzt die Gesetze des Königs von Larhgo und anderer höherer Instanzen durch die Übernahme oder Transformation in die Ludwigsteiner Rechtsordnung durch.
Die Rechtsprechung obliegt dem Grafen von Ludwigstein. Näheres regelt ein Gesetz. Dem Grafen von Ludwigstein obliegt die Rechtsprechung. Er urteilt über alle Rechtsstreitigkeiten im Geltungsbereich seiner Gesetze.
In Ermangelung eines ordentlichen Gerichtes kann auch ein Ritter Ludwigsteins der allgemeinen und niederen Gerichtsbarkeit entsprechend urteilen. Dem Grafen steht ein Kontrollrecht gegenüber der Urteile ritterlicher Rechtsprechung zu.
Die niedere Gerichtsbarkeit entscheidet über alle niederen Rechtsstreitigkeiten strafrechtlicher Natur und straft mit Stockschlägen, Anprangern, Bußgeld, Schuldknechtschaft, Strafarbeit, Einkerkern, Matschen, Blättern, Federn, Ausweisen, Narrenkappe, Scheeren, Aberkennen des Waffentragens oder ähnlichen Strafen.
Tatbestände der niederen Gerichtsbarkeit: Diebstahl, Raub, Raufereien und ähnliches.
Tatbestände der höheren Gerichtsbarkeit: Diebstahl von Dingen oder Gegenständen die der Grafschaft Ludwigstein angehörig sind oder einer anderen im Stande hochstehenden Persönlichkeit das gleiche gilt für Raub. Das wirken von Magie ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Grafen von Ludwigstein. Totschlag oder Mord.
Zusatz: Bei Unklarheiten ob ein Tatbestand von niederen oder höheren Gerichtsbarkeit zu behandeln ist, ist der Rat des Grafen zu Ludwigstein einzuholen und seine Entscheidung umzusetzen.
So denn der Graf von Ludwigstein vor den larhgotischen Göttern den Bund der Ehe eingeht ist sein Eheweib als Gräfin zu Ludwigstein befugt in Abwesenheit alle Rechte und Gesetze die hier aufgeführt sind wahr zunehmen und durchzusetzen.
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