Es tuen kund und zu wissen Graf Ares Osthoven von der Nordmark und Klaas Radebrecht, Graf von Hammerburg
PRIMO ABTRETUNG HAMMERBURGISCHEN LANDES UND NORDMAERKISCHEN HANDELS
Die Grafschaft Hammerburg tut hiermit kund und zu wissen, dass sie mit dem beginnenden Jahr 19 des guten König Yorks, dem Jahr 1 König Langoras ut Hilgelohs und Königin Mina Caspais, alle Ansprüche auf Ländereien außerhalb der Stadt Hammerburg an die Grafschaft Nordmark abtritt. Im Einzelnen betrifft dies die Ländereien im Hammerburgischen Teil des Dreiländerecks, das Lehen Lüttchenweiler, sowie die Vogtei Eberkopf. Alle Bürger Hammerburgs, die sich auf diesen Gebieten befinden und der Grafschaft Hammerburg steuerpflichtig sind, bleiben bis zu Ihrem Tod Bürger der Stadt. Sie entrichten Ihre Steuern an die Nordmark, stehen aber unter Hammerburgschem Recht. Wer aber geboren wird nach dem Frühlingsopfer zu Beginn des neuen Jahres in den abgetretenen Gebieten, ist Bürger der Nordmark und den Machthabern der Nordmark unterworfen. Es verpflichtet sich im Gegenzug das Freie Fürstentum Nordmark aufzugeben die staatliche Verfügungsgewalt über den Handel in der Nordmark. Die Institutio des Nordmärkischen Handelsbundes sei fortan Teil der Hammerburger Hanse. Die Grafschaft Hammerburg erhalte Handels-, Stapel- und Marktvergaberecht in allen Ländern der Grafschaft Nordmark. Die diesbezüglichen Vorrechte des Nordmärkischen Handelsbundes und seines Großmeisters Daltar von Wertlingen seien hiermit aufgehoben. Diese Rechte schließen nicht mit ein den Handel mit besonderen Waren, als da seien das Elbenholz des Telumendilwaldes, der Handel mit unverarbeitetem Silber innerhalb der Nordmark, sowie der Handel mit den Zwergen der verborgenen Stadt. Jene Waren unterstehen allein der Verfügungsgewalt der nordmärkischen Kanzlei zu Norderheim. Desweiteren verbleiben Zoll und Steuerrecht in der Verfügungsgewalt der nordmärker Kanzlei. Diese Verfügung trete mit Jahresfrist zum nächsten Yorkfeuer in Kraft.
Sekundo Grafschaft und Freie Reichsstadt
Die Grafschaft Normark erkennt an als seinen König Langoras ut Hilgeloh von Larhgo und Nordort, dessen Mitregentin Mina Caspai von Frosthier, sowie Lorjak Köhler vom Telumendil. Die Grafschaft Nordmark ist mit dem beginnenden Jahr wieder Teil des Reichsverbund Larhgo mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Die Grafschaft Nordmark erkennt an die Stadt Hammerburg mit Ihren Gemarkungen in unmittelbarer Nähe der Stadtmauern, Besitzungen in Übersee, sowie einem zwei Meilen breiten Streifen Wassers bis hin zur offenen See, als Freie Stadt Hammerburg im Reichsverbund Larhgos. Die Stadt Hammerburg verbleibt als Grafschaft des Reiches mit allen Rechten und Pflichten. Damit verbunden seien Fischrechte vor der Küste, Nutzung von Strand und Watt, Besitzrechte an Strandgut und derlei natürlichen Waren, die dem Meer entnommen werden vor der Küste Hammerburgs, sowie ein 15 Meilen umfassender Gürtel um die Stadt der die Stadt umgebe und zur Versorgung der Stadt, der Ausrichtung von Turnieren und der Bebauung im Sinne der Grafschaft Hammerburg diene.
Terzo Die Hammeriten
Es sei fortan den Bruedern vom Orden der Hammeriten gestattet, zu predigen und zu verbreiten ihre Lehren in den oestlichen Lehen der Nordmark. Dies sei ihnen aufgrund alter Bräuche und des hier verbreiteten Glaubens des einfachen Volkes gegeben. In der gesamten Grafschaft Nordmark seien fortan die Kulte der vier guten Goetter, jener der Erbauer und der Dienst am Gehörnten gleichwertig nebeneinander anerkannt. Es sei das Lehen Lütchenweiler fortan Lehen des Hammeritenklosters zu Lütchenweiler. Als Lehnsherr gelte der Abt des Klosters, die Bewohner des Lehens ihm und seinen Brüdern untertan. Als ordentlicher Lehnsherr seien zu entrichten Steuern nach Nordmärker Brauch und Gesetzt. Diese Steuern seien verringert um den sechzigsten Teil der Nordmaerker Praegesteuer an Reich und Koenig. Dies sei der sechste Teil des Kirchenzehnts. Mit diesen einbahaltenen Geldern seien der Abt und seine Brueder Gutes zu tun angehalten für die Bauern und Dorfbewohner der Lehen Lütchenweiler, Eberkopf und Dreilaendereck, die dem Kult der Erbauer froenen.
Quarto Heeresunion
Binnen Jahresfrist seien zu verbinden und zu verquicken die Heere von Hammerburg und Nordmark. Zu diesem Zwecke überantwortet die Grafschaft und Freie Reichsstadt Hammerburg sämtliche Heere, Garden und Wehren zu Land der Grafschaft Nordmark. Ausgenommen seien hiervon lediglich die Löwinnengarde als Leibgarde des Grafen von Hammerburg, sowie die Stadtwache Hammerburgs. Es obliegt fortan der Grafschaft und Freien Reichsstadt Hammerburg, die Ostküste der Nordmark zur See zu verteidigen. Im Gegenzug sei der Schutz Hammerburgs zu Land durch die Heere der Nordmark zu gewähren. Ausserhalb der Laendereien von Nordmark und Hammerburg erhalte fortan der jeweils höchste Diensthabende den Oberbefehl ueber die Truppen beider Grafschaften. Die Rangfolge sei zu diesem Zwecke Graf, Hauptmann und Ritter. Es sei der Nordmärkische Rang des Marschalls dem Hauptmann gelichgestellt, der Baron dem Ritter über, der Freiherr ihm untergeordnet. Bei gleichem Rang vor Ort werde sich gütlich und nach Erfahrung und Leumund der Befehlshaber geeinigt.
So gegeben im Jahre 19 unseres Reichsgründers York, im ersten Jahr König Langoras und Königin Minas.
Ares Osthoven von Nebelfeste und Nordmark Prinz von Wolfenstein in den Grenzlanden, Graf der Nordmark
Klaas Radebrecht von Hammerburg Graf von Hammerburg