AverbergenerGesetze

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< Vom Willen beseelt ein würdiger Teil des Larhgotischen Reiches zu sein und dessen Einheit zu Sichern, und im Bewusstsein der Verantwortung vor den Göttern, dem König von Larhgo und dem Volk Averbergens, gibt sich die Grafschaft Averbergen diese Verfassung.

stattdessen:

> Vom Willen beseelt, ein würdiger Teil des Larhgotischen Reiches zu sein und dessen Einheit zu sichern, und im Bewusstsein der Verantwortung vor den Göttern, dem König von Larhgo und dem Volk Averbergens, gibt sich die Grafschaft Averbergen diese Verfassung.


Averbergen ist eine fortschrittliche Grafschaft, sie hat eine umfassende Gesetzessammlung.

Averbergener Gesetzessammlung

Herausgegeben von Bergulf, Ritter zu Averbergen

Verfassung Averbergens

Präambel

Vom Willen beseelt, ein würdiger Teil des Larhgotischen Reiches zu sein und dessen Einheit zu sichern, und im Bewusstsein der Verantwortung vor den Göttern, dem König von Larhgo und dem Volk Averbergens, gibt sich die Grafschaft Averbergen diese Verfassung.

Erster Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Grundsatz
Averbergen ist eine souveräne Grafschaft als Teil des Larhgotischen Reiches. Seine Gewalt dient nur dem Wohle seines Volkes, der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und dem Wohle des Larhgotischen Reiches.
§ 2 Der Graf
Der Graf von Averbergen ist Oberhaupt der Grafschaft Averbergen und oberster Befehlshaber der Averbergener Garde. Von ihm geht alle Gewalt der Grafschaft Averbergen nach Maßgabe dieser Verfassung aus.
§ 3 Notstand
Der Notstand bindet alle Verfassungsorgane an die Weisungen des Grafen und löst den Volksrat auf. Der Notstand beginnt durch Beschluss und der öffentlichen Verkündigung durch den Grafen, und ist nur mit Zustimmung des Hofrates zulässig.

Zweiter Abschnitt: Verfassungsorgane

§ 4 Der Hofrat :
Der Hofrat besteht aus wenigstens zwei vom Grafen ernannten Vertrauten und dem Volksvertreter. Ist kein Volksvertreter bestellt, so benennt der Graf zumindest einen dritten Vertrauten an des Volksvertreters statt. Der Hofrat berät den Grafen und wählt im Falle seines Ablebens durch mehrheitlichen Beschluss einen würdigen und geeigneten Nachfolger. Der Hofrat kann den Grafen von Averbergen absetzen, sofern und insoweit dies aus wichtigen Gründen als geboten erscheint. Derart wichtige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn
    1. der Graf von Averbergen es vornimmt, die in diesem Gesetz geschaffene verfassungsmäßige Ordnung Averbergens zu beeinträchtigen.
    2. der Graf von Averbergen in grob verwerflichen Maße straffällig wird, insbesondere sofern und soweit er seine Rechte als Graf zur Begehung einer schwersten Straftat ausnutzt.
    3. eine fortwährende Regentschaft des Grafens bürgerkriegsähnliche Zustände in der Grafschaft ernstlich befürchten ließe.
    4. der Graf von Averbergen zum Schaden des Volkes oder Reiches seine Rechte missbraucht, oder seine gräflichen Pflichten missachtet.
§ 5 Auflösung des Hofrates :
Durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder kann sich der Hofrat auflösen. Er gilt auch als aufgelöst, wenn er zu einem Zeitpunkt keine Vertrauten des Grafens hat. Im Falle der Auflösung des Hofrates nimmt der Volksrat die Aufgaben des Hofrates wahr. In diesem Falle gibt sich der Volksrat eine entsprechende Geschäftordnung.
§ 6 Vetorecht
Dem Hofrat steht in allen wichtigen Beschlüssen des Grafen von Averbergen ein Vetorecht zu. Wichtig ist ein Beschluss insbesondere, wenn der Graf
    1. zusätzliche Hofratsmitglieder bestellt
    2. ein verfassungsänderndes Gesetz verabschiedet
    3. einer Grafschaft oder einem Land den Krieg erklärt
    4. ein Friedensabkommen trifft
    5. im Kriegsfall kapituliert
    6. Beschlüsse fasst, die die verfassungsmäßige Ordnung beseitigt oder evident beeinträchtigt.
§ 7 Der Volksrat
Der Volksrat ist öffentlich und zugänglich für jedermann. Vor dem Volksrat soll sich jeder frei und zu jedem Thema äußern dürfen. Der Volksrat wählt den Volksvertreter durch mehrheitlichen Beschlu0 der Anwesenden. Der Volksrat stellt mehrheitlich beschlossene Anträge zur Beschlussfassung an den Grafen.
§ 8 Der Volksvertreter
Der Volksvertreter soll wenigstens für ein Jahr gewählt werden. Er muss Averbergener sein. Von Weisungen des Volksrates ist er unabhängig.
§ 9 Religion
Der Glaube an die larhgotische Götterfamilie genießt den Schutz dieser Verfassung. Das huldigen bösartiger Gottheiten ist im Geltungsbereich dieser Verfassung verboten.

Dritter Abschnitt: Gesetze

§ 10 Grundsatz
In Averbergen gilt averbergener Recht für jedermann. Die Gesetze werden vom Grafen von Averbergen erlassen.
§ 11 königliche Gesetze
Die Grafschaft Averbergen setzt die Gesetze des Königs von Larhgo und anderer höherer Instanzen durch Übernahme oder Transformation in die averbergener Rechtsordnung durch.
§ 12 Schutz der Verfassung
Gesetze, welche die verfassungsmäßige Ordnung beseitigen oder evident beeinträchtigen, sind nur mit Zustimmung des Hofrates zulässig.
§ 13 Rechtsprechung
Die Rechtsprechung obliegt dem Grafen von Averbergen. Näheres regelt ein Gesetz.

Gesetz über Richter und Gerichtsbarkeit

Erster Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle Rechtsprechung im Geltungsbereich averbergener Gesetze.

Zweiter Abschnitt: Gerichtsbarkeit

§ 2 Grundsatz der Gerichtsbarkeit
Die Gerichtsbarkeit wird von den Gerichten ausgeübt. Sie sind unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet.
§ 3 Allgemeine Gerichtsbarkeit
Die allgemeine Gerichtsbarkeit entscheidet über alle allgemeine Rechtsstreitigkeiten nicht strafrechtlicher Natur.
§ 4 Niedere Gerichtsbarkeit
Die niedere Gerichtsbarkeit entscheidet über alle niederen Rechtsstreitigkeiten strafrechtlicher Natur und straft mit Stockschlägen, Anprangern, Bußgeld, Schuldknechtschaft, Strafarbeit, Einkerkern, Matschen, Blättern, Ausweisen, Narrenkappe, Scheeren, Aberkennen des Waffentragens oder ähnlichen Strafen.
§ 5 Blutgerichtsbarkeit
Die Blutgerichtsbarkeit entscheidet über alle nicht niederen Rechtsstreitigkeiten strafrechtlicher Natur und straft mit Auspeitschen, Brandmarken, Verstümmeln, Blenden oder ähnlichen Strafen, oder mit dem Tode sofern ein Gesetz dies vorschreibt.

Dritter Abschnitt: Richter

§ 6 Rechtsprechung des Grafen
Dem Grafen von Averbergen obliegt die Rechtsprechung. Er urteilt über alle Rechtstreitigkeiten im Geltungsbereich seiner Gesetze.
§ 7 Richter
Der Graf ernennt Richter, die an seiner statt und in seinem Namen die Gerichtsbarkeit ausüben. Sie sind von Weisungen des Grafen unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet.
§ 8 Ritterliche Rechtsprechung
In Ermangelung eines ordentlichen Gerichtes kann auch ein Ritter Averbergens der allgemeinen und niederen Gerichtsbarkeit entsprechend urteilen. Dem Grafen und seinen Richter steht ein Kontrollrecht gegenüber der Urteile ritterlicher Rechtsprechung zu.

Vierter Abschnitt: Gerichtsverfahren

§ 9 Eröffnung des Verfahrens
Der vorsitzende Richter eröffnet die Sitzung des Gerichtes, verliest bereits beantragte Klagebegehren und Straftatvorwürfe und nimmt neue Anträge vor Ort auf.
§ 10 Klagevortrag
Jedes einzelne Verfahren beginnt mit der Verlesung der Klageschrift oder dem Vortrag des Klägers. Der Vortrag muss das Ziel der Klage enthalten und die Zeugen der Anklage benennen.
§ 11 Beklagtenvortrag
Sofern es sich nicht um eine Rechtstreitigkeit strafrechtlicher Natur handelt, folgt dem Klagevortrag der Vortrag des Beklagten. Der Vortrag muss das Ziel der Klage enthalten und Zeugen benennen.
§ 12 Zeugenvernehmung
Die Zeugenvernehmung findet durch das Gericht statt. Das Gericht vernimmt die Zeugen in beliebiger Reihenfolge und beliebigem Ausmaße, und ernennt zusätzliche Zeugen. Sofern dies zur Führung des Beweises als nötig erscheint, kann das Gericht körperliche und andere Untersuchungen vornehmen. Magie ist als Mittel der Zeugenvernehmung unzulässig. Das Gericht urteilt am Ende nur nach dem was es für bewiesen hält.
§ 13 Urteilsverkündung
Das Verfahren endet mit der Verkündung des Urteils. Das Urteil ist durch das Gericht mündlich zu begründen.
§ 14 Verfahrensprotokoll Ein Gericht erstellt ein Protokoll eines jeden Verfahrens. Dieses Verfahrensprotokoll möge das Klagebegehren, die Protokollierung der Zeugenvernehmung sowie den Urteilsspruch und die Urteilsbegründung enthalten. Eine Abschrift dieses Protokolls lässt das Gericht der gräflichen Urteilssammlung zukommen.

Strafgesetze Averbergens

Allgemeiner Teil

Erster Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich dieses Gesetzes
Dieses Gesetz gilt für alle Straftaten ab der Verkündung, die auf averbergener Boden, in averbergener Heerlagern, Provinzen oder sonstigem averbergener Einflussbereichen begangen werden. Es gilt für jedermann, gleich seines Standes, seiner Herkunft oder Volkes (dunkle Kreaturen ausgeschlossen), und gleich seines Geschlechtes.
§ 2 Grundsatz des Beweises
Dem Gericht obliegt die Führung des Beweises aller tatbestandlichen Merkmale und es legt der Entscheidung nur die Indizien zugrunde, die es als bewiesen erachtet.
§ 3 Grundsatz der Vergeltung
Eine Straftat ist nach der Strafe vergolten. Sie darf registriert und vermerkt, nicht jedoch im Geltungsbereich dieses Gesetzes erneut bestraft werden.
§ 4 Milde des Gerichtes
Nach diesem Gesetz straft das Gericht keinen, der das sechste Lebensjahr nicht vollendet hat, ferner lässt es Milde bei jenen walten welche das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei Begehung der Tat verwirrt oder schwachsinnig waren oder aus anderen Gründen nicht in der Lage waren das Unrecht ihrer Tat erkennen zu können.
§ 5 Begnadigung
Durch Begnadigung durch den Grafen von Averbergen kann einem Verurteilten seine Strafe zum Teil oder ganz erlassen oder anders gemindert werden. Wünscht der Verurteilte ein Gnadengesuch an den Grafen zu richten, so ist die Vollstreckung des Urteils bis zur Entscheidung des Grafen ausgesetzt, sofern nicht eine sofortige Vollstreckung geboten ist, oder das Gnadengesuch die Vollstreckung des Urteils um einen nicht vertretbaren Zeitraum hinauszögern würde.

Zweiter Abschnitt: Strafe

§ 6 Grundsatz
Strafe dient der Vergeltung einer entstandenen Schuld, der Wiederherstellung der Normtreue eines Täters, der Stärkung der Normtreue des Volkes und der Sicherung der rechtlichen Ordnung Averbergens. Eine Straftat kann nach Maßgabe dieses Gesetzes nur in Erfüllung dieses Grundsatzes bestraft werden.
§ 7 Strafmaß
Sofern dieses Gesetz nicht ein anderes regelt, werden Straftaten der niederen Gerichtsbarkeit entsprechend bestraft.
§ 8 Mindere Schuld
Wird bei einer mit einer der Blutgerichtsbarkeit entsprechenden oder der Todesstrafe bedrohten Straftat eine mindere Schuld des Täters festgestellt, so kann die Strafe auf ein der niederen beziehungsweise der Blutgerichtsbarkeit entsprechendes Maß gesenkt werden.
§ 9 Schwere Schuld
Wird bei einer Straftat eine besonders schwere Schuld des Täters festgestellt, kann die Straftat wenigstens mit einem der Blutgerichtsbarkeit entsprechen Strafe sanktioniert werden. Eine besonders schwere Schuld ist in der Regel anzunehmen, wenn der Zweck der Straftat oder die zur Verwirklichung des tatbestandlichen Erfolges gewählten Mittel in einem besonders hohen Maße verwerflich sind. Dritter Abschnitt: Tat und Täterschaft
§ 10 Unterlassen
Wer einen Tatbestand durch das Unterlassen einer Handlung verwirklicht, wird bestraft als hätte er den tatbestandlichen Erfolg durch eine Handlung verwirklicht, sofern in der Situation ein Handeln geboten war.
§ 11 Handeln durch andere
Wer durch Arglist, Drohung, Magie oder sonstige Einflussnahme einen anderen für sich handeln lässt, wird bestraft, als hätte er selbst gehandelt. Wer in einem solchen Falle für einen anderen handelt, wird dann nicht bestraft, wenn ein Unterlassen ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten war.
§ 12 Tatvorsatz
Sofern dieses Gesetz nicht ein anderes bestimmt, werden nur jene Taten bestraft, die vom Wissen und Wollen des Täters getragen oder deren Folgen vom Täter billigend in Kauf genommen werden [Vorsatz].
§ 13 Versuch
Der Versuch einer Tat ist nach diesem Gesetze nur strafbar, wenn es dies ausdrücklich regelt. Ein Versuch ist anzunehmen, wenn der Täter zur Verwirklichung eines tatbestandlichen Erfolges unmittelbar ansetzt.
§ 14 Täterschaft
Täter ist auch, wer an einer gemeinschaftlich verwirklichten Straftat teilnimmt [Mittäter] oder einen anderen zu einer Straftat anstiftet [Anstifter].
§ 15 Beihilfe
Wer Beihilfe zu einer Straftat leistet [Gehilfe], wird mit einem niedrigeren als dem Strafmaß eines Täters bestraft. Vierter Abschnitt: Rechtfertigung und Straflosigkeit
§ 16 Notwehr
Wer eine Tat als notwendige Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf sich oder einen anderen [Notwehr] begeht, handelt nicht rechtswidrig.
§ 17 Notstand
Wer zur Abwehr einer gegenwärtigen, nicht anders abzuwendenden Gefahr für Leib, Leben Gesundheit, Eigentum oder einem anderen geschützten Rechtsgutes für sich oder einen andern eine Straftat begeht, handelt dann nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der konkurrierenden Rechtsgutverletzungen in Anbetracht des Grades der drohenden Gefahr das geschützte Rechtsgut evident überwiegt.
§ 18 Grundsatz der Zumutbarkeit
Sofern keine Notwehrlage oder Notstandslage vorliegt, wird ein Täter dann nicht bestraft, wenn ihm ein normtreues Verhalten in der Tatsituation nicht zugemutet werden konnte, und eine Bestrafung nicht aus anderen Gründen geboten ist.
§ 19 Immunität
Der Graf von Averbergen hat sich nach diesem Gesetze nicht zu verantworten, sofern nicht der Hofrat einer Bestrafung des Grafen nach diesem Gesetz mehrheitlich zustimmt.
§ 20 Ritterlicher Zweikampf; Bräuche und Sitten
Ein ritterlicher Zweikampf kann keinen Straftatbestand verwirklichen. Tradierte Bräuche und Sitten Larhgos können nur dann einen Straftatbestand verwirklichen, wenn sie grob unsittlich sind, oder der Erhalt der gräflichen Ordnung oder der Rechtsordnung, oder andere evidente Gründe eine Strafe als erforderlich erscheinen lassen.
§ 21 Selbstjustiz des Adeligen
Verwirklicht ein Adeliger in Selbstjustiz einen Straftatbestand, wird er nur belangt, wenn das Maß der Bestrafung, der Zweck oder das gewählte Mittel, oder die Bestrafung aus anderen Gründen grob verwerflich ist. In einem solchen Fall ist in der Regel eine mindere Schuld anzunehmen.

Besonderer Teil

Erster Abschnitt: Straftaten gegen Averbergen

§ 22 Hochverrat gegen Averbergen
Wer es unternimmt den Bestand Averbergens oder die gräfliche Ordnung zu beeinträchtigen, wird mit dem Tode bestraft. Der Versuch ist strafbar.
§ 23 Hochverrat gegen andere Länder und Grafschaften
Wer im Geltungsbereiche dieses Gesetzes Hochverrat gegen eine larhgotische Grafschaft oder ein anderes Land begeht, wird mindestens der Blutgerichtsbarkeit entsprechend bestraft sofern dies geboten ist. Der Versuch ist strafbar.
§ 24 Straftaten gegen die Grundordnung Averbergens
Wer durch Sabotage, Bildung dem Grafen oder Averbergen feindlicher Gruppen oder andere Unternehmungen die averbergener Grundordnung zu beeinträchtigen versucht ohne Hochverrat zu begehen, kann der Blutgerichtsbarkeit entsprechend bestraft werden. Der Versuch ist strafbar.
§ 25 Verrat
Wer Geheimnisse Averbergens anderen zugänglich macht, im Auftrag anderer Averbergen ausspioniert, als Mittelsmann fungiert, feindliche Beziehungen pflegt oder sonst die äußere Sicherheit Averbergens gefährdet kann der Blutgerichtsbarkeit entsprechend bestraft werden. Der Versuch ist strafbar.
§ 26 Fälschung von Wertzeichen
Wer Münzen oder andere Wertzeichen fälscht, wird als Verräter bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Zweiter Abschnitt: Straftaten gegen das Leben

§ 27 Meuchelmord
Wer einen andern hinterrücks, heimtückisch oder arglistig tötet, wird als Meuchelmörder mit dem Tode bestraft. Der Versuch ist strafbar.
§ 28 Mord
Als Mörder wird mit dem Tode bestraft, wer einen anderen aus Habgier, Neid oder anderen niederen Beweggründen, oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln tötet. Der Versuch ist strafbar.
§ 29 Totschlag
Wer einen anderen tötet, ohne Meuchelmörder oder Mörder zu sein, kann als Totschläger der Blutgerichtsbarkeit entsprechend bestraft werden. Der Versuch ist strafbar.
§ 30 Tötung
Wer einen anderen durch die Außerachtlassung gebotener und ihm obliegender Sorgfalt [fahrlässig] zu Tode bringt, wird bestraft.

Dritter Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

§ 31 Züchtigungsrecht
Eltern steht gegenüber ihren Kinder das Recht einer angemessenen Züchtigung zu. Auch der Lehrer darf die ihm obliegende Erziehung seiner Schüler mit Züchtigung durchsetzen. Ein titulierter Vorgesetzter der gräflichen Garde darf den Gehorsam seiner Untergebenen durch Züchtigung ausbilden, sofern eine Züchtigung geboten erscheint.
§ 32 Körperverletzung
Wer einen anderen in der Gesundheit schädigt oder körperlich misshandelt wird bestraft. Der Versuch ist strafbar.
§ 33 Tödliche Körperverletzung
Hat eine Körperverletzung den Tod des Verletzten zur Folge, kann der Täter der Blutgerichtsbarkeit entsprechend bestraft werden.
§ 34 Fahrlässige Körperverletzung
Wer eine Körperverletzung durch die Außerachtlassung gebotener und ihm obliegender Sorgfalt verursacht, wird bestraft.
§ 35 Einwilligung
Willigte das Opfer in die Körperverletzung ein, handelt der Täter nur dann rechtswidrig, wenn die Einwilligung aus Gründen des Anstandes und der Sitte als nichtig erachtet werden muss.
§ 36 Anzeigepflicht
Ein Täter wird für eine Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit nur dann belangt, wenn diese von einem anderen angezeigt wird, oder eine Bestrafung zum Erhalt der Rechtsordnung, wegen der Schwere der Schuld oder aus anderen Gründen geboten ist.

Vierter Abschnitt: Straftaten gegen die Persönliche Freiheit

§ 37 Menschenraub und Verschleppung
Wer durch List, Drohung oder Gewalt einen anderen widerrechtlich verschleppt oder an der Rückreise in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hindert, oder einen anderen in widerrechtliche Sklaverei oder Leibeigenschaft zwingt, kann der Blutgerichtsbarkeit entsprechend bestraft werden. Der Versuch ist strafbar.
§ 38 Freiheitsentzug
Wer einen anderen widerrechtlich einsperrt oder auf andere Weise seiner Freiheit beraubt, wird bestraft.
§ 39 Nötigung
Wer einen anderen durch Drohung oder Gewalt zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen nötigt, wird bestraft sofern das Maß der Drohung oder der Gewalt, oder der angestrebte Zweck als verwerflich angesehen werden kann.

Fünfter Abschnitt: Straftaten gegen das Eigentum

§ 40 Diebstahl
Wer einem anderen eine fremde Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten widerrechtlich anzueignen, wird als Dieb bestraft. Der Versuch ist strafbar.
§ 41 Sachbeschädigung
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird bestraft sofern und soweit das Maß der Beschädigung und der Wert der Sache dies gebieten.
§ 42 Unterschlagung
Wer sich oder einem anderen eine fremde Sache oder einen fremden Vermögensteil widerrechtlich aneignet wird bestraft. Der Versuch ist strafbar.
§ 43 Raub
Wer durch Drohung oder Gewalt einem anderen eine fremde Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten widerrechtlich anzueignen, wird als Räuber der Blutgerichtsbarkeit entsprechend bestraft. Der Versuch ist strafbar.
§ 44 Tödlicher Raub
Verursacht der Räuber vorsätzlich oder fahrlässig den Tod des Opfers, wird er wenigstens als Mörder bestraft.
§ 45 Erpressung
Wer einen anderen durch Drohung oder Gewalt zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen nötigt das sich auf sein Vermögen als Nachteil auswirkt, wird bestraft sofern das Maß der Drohung oder der Gewalt, oder der angestrebte Zweck als verwerflich angesehen werden kann. Der Versuch ist strafbar.
§ 46 Hehlerei
Wer eine gestohlene oder sonst durch eine Straftat gegen das Eigentum erlangte Sache absetzt, abzusetzen hilft oder auf andere Weise einem Dritten verschafft oder zu verschaffen hilft, wird als Hehler bestraft. Der Versuch ist strafbar.
§ 47 Wilderei
Wer widerrechtlich das Jagdrecht eines anderen verletzt, wird als Wilderer bestraft Der Versuch ist strafbar.
§ 48 Betrug
Wer durch Täuschung, List oder sonstigem Verursachen eines Irrtums, das Vermögen eines anderen mindert oder sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft, wird als Betrüger bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Sechster Abschnitt: Magie

§ 49 Magie
Wer ohne Erlaubnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes Magie jedweder Form ausübt, wird bestraft.
§ 50 Anzeigepflicht
Nach § 49 dieses Gesetzes wird ein Täter nur belangt, wenn die Tat von einem anderen angezeigt wird, oder eine Bestrafung zum Erhalt der Rechtsordnung, wegen der Schwere der Schuld oder aus anderen Gründen geboten ist.
§ 51 Schwarze Magie und Hexerei
Mit dem Tode wird bestraft, wer Schwarze Magie oder Hexerei ausübt, mit Dämonen, bösen Geistern oder sonstigen bösen Mächten rechtswidrig paktiert oder sie beschwört, oder Magie in anderer grob verwerflicher Form ausübt. Der Versuch ist strafbar.
§ 52 Durch Magie verübte Straftaten
Wird ein tatbestandlicher Erfolg durch Magie verwirklicht, ist in der Regel eine besonders schwere Schuld des Täters anzunehmen.

Siebter Abschnitt: Straftaten gegen die Ehre

§ 53 Standesmißachtung
Wer einem anderen nicht die seinem Stand angemessene Ehrerbietung zukommen lässt, oder eines anderen Standes auf andere Weise grob missachtet, wird bestraft.
§ 54 Beleidigung
Wer einen anderen beleidigt oder schmäht wird bestraft.
§ 55 Schmähung larhgotischer oder averbergener Institutionen
Wer den König der Larhgoten, den Grafen von Averbergen oder andere wichtige larhgotische oder averbergener Institutionen schmäht, wird mit dem Tode bestraft.
§ 56 Grobe Unehre
Wer sich in grob verwerflichem Maße unehrenhaft oder unstandesgemäß verhält, wird bestraft, sofern eine Bestrafung als geboten erscheint.
§ 57 Anzeigepflicht
Ein Täter wird für eine Straftat gegen die Ehre, mit Ausnahme des § 55, nur dann belangt, wenn diese von einem anderen angezeigt wird, oder eine Bestrafung zum Erhalt der Rechtsordnung, wegen der Schwere der Schuld oder aus anderen Gründen geboten ist.

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