MiraiisRecht

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13,14c13,21 < Mächtig ist die Reichsritterschaft, welche zumindest einen Vertreter sendet und der königliche Hofstaat, welcher ebenso einen Vertreter sendet. < Mächtig sind auch die Grafschaften und Gemeinschaften welche wenigstens mit 5 Gefolgsleuten zur Kür erscheinen, jedoch bedarf es der Zustimmung der Mächtigen, so sie mit weniger als 15 Gefolgsleuten erscheinen. Grafschaften und Gemeinschaften bleiben dann Kurvertreter, solange nicht 3/4 aller Mächtigen anderes beschließen. --- > > Mächtig ist die Reichsritterschaft, welche zumindest einen Vertreter sendet > > und der königliche Hofstaat, welcher ebenso einen Vertreter sendet. > > Mächtig sind auch die Grafschaften und Gemeinschaften welche wenigstens mit 5 Gefolgsleuten zur Kür erscheinen, jedoch bedarf es der Zustimmung der Mächtigen, so sie mit weniger als 15 Gefolgsleuten erscheinen. > > Grafschaften und Gemeinschaften bleiben dann Kurvertreter, solange nicht 3/4 aller Mächtigen anderes beschließen. > 15a23 > 16a25 > 17a27 > 22a33 > 28a40 > 41a54 > 46c59 < zurück zu [[Gesetze]] --- > zurück zu [[Gesetze]]

Neues Recht

(Brötchen 11.03.03)

Königin Miraii hat mit Ihrer Amtseinführung das folgende Gesetz erlassen.

Landrecht und Kür im Larhgoreich

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung vor den Göttern, von dem Willen beseelt, als mächtiges und rechtschaffenes Reich, dem Kampf gegen bösartige Mächte zu dienen, hat Königin Miraii Larhgo dieses Recht gegeben.

Die Kür

Den König zu Larhgo soll küren, wer mächtig ist im Larhgoreich.

Mächtig ist die Reichsritterschaft, welche zumindest einen Vertreter sendet

und der königliche Hofstaat, welcher ebenso einen Vertreter sendet.

Mächtig sind auch die Grafschaften und Gemeinschaften welche wenigstens mit 5 Gefolgsleuten zur Kür erscheinen, jedoch bedarf es der Zustimmung der Mächtigen, so sie mit weniger als 15 Gefolgsleuten erscheinen.

Grafschaften und Gemeinschaften bleiben dann Kurvertreter, solange nicht 3/4 aller Mächtigen anderes beschließen.

Mächtig ist auch, derjenige der am Versammlungsort von allen Anwesenden dazu bestimmt wird, an der Kür teilzunehmen.

Mächtig ist nicht, wer einen anderen Mächtigen außer dem König zum Herrn hat.

Mit Zustimmung von 3/4 der Mächtigen kann ein neuer König gewählt werden. Im Falle des Todes wird umgehend zur Kür gerufen.

Das Konzil übernimmt stimmlos den Vorsitz in der Kür. Es leitet und wacht über die Kür im Sinne der larhgotischen Götter.

Der König

Der König von Larhgo sei durch die Kür inthronisiert und durch die Götter gesegnet. Er ist Herrscher über das gesamte Larhgotenreich. Er widmet seine Kraft dem Wohl Larhgos, wendet Schaden von ihm ab und verteidigt das Recht des larhgotischen Reiches.

Er herrscht im Sinne dieses Gesetzes allein und absolut.

Die Reichsritter

Die Reichsritter seien auf Lebzeit Hüter und Beschützer des larhgotischen Reiches, des Königs und dieses Gesetzes. Nur der König ernennt und entlässt Reichsritter.

Ist der König nicht an der Stätte, sind die Reichsritter kompetent über Fragen zu entscheiden, die königliche Belange oder Larhgo als ganzes betreffen.

Die Grafschaften

Die Grafschaften regieren, organisieren und verwalten sich als Teil des larhgotischen Reiches, selbst. Ihnen obliegt Rechtssicherheit, Bündnisrecht und Landeshoheit, solang es nicht larhgotischen Interessen wiederspricht.

Die Staatsreligion

Staatsreligion ist der Glaube an die Götterfamilie Larhgos, welche sich zusammensetzt aus Lorgum, Alina, Cron und IrrShin, wobei Ishtar geächtet ist, seine Priester und Anhänger als Staatsfeinde gelten und zu verfolgen sind.

Die Gerichtsbarkeit

Oberster Richter ist der König. Ihm obliegt die Rechtsprechung im gesamten Larhgotenreich. Den Grafen obliegt die Rechtsprechung in ihren Hoheiten.

Der König und die Grafen können Richter ernennen, die an ihrer Statt und in ihrem Namen die Gerichtsbarkeit ausüben. Ohne spezifisches Urteil darf nur gegen Personen oder Gruppen vorgegangen werden, die von der Obrigkeit genannt worden sind, wie unter anderem alle finsteren Kreaturen und Orks.

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