HammerburgerGesetze

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> : Anmerkung des Hauptmannes der Hammerburger Wacht: mit Schusswaffen sind Pistolen, Musketen und sonstige Waffen die Schwarzpulver verwenden gemeint.


Gesetz in der Grafschaft Hammerburg

Der Graf von Hammerburg verfügt nach alten Recht und Brauchtum:

Für einem Jeden der die Grenzen Hammerburgs überschreiten möchte, seyen die folgenden Gesetze gegeben.

Gegeben im Jahre 5 n. York

(In althammerburger Dialekt, haben die Worte Trunken und Friedlich die gleiche Bedeutung.)

Bekanntmachung des Hammerburger Grafen

1. Kanonen und Schusswaffen sind in Hammerburg verboten, es sey den sie sind im Besitz von Soldaten Hammerburgs. Ein jeder Hammerburger hat das Recht und die Pflicht solche Waffen von unberechtigten Personen zu beschlagnahmen und sie der Wacht zu übergeben. Die Besitzer dieser Waffen sind festzunehmen und der örtlichen Gerichtsbarkeit auszuliefern.

Anmerkung des Hauptmannes der Hammerburger Wacht: mit Schusswaffen sind Pistolen, Musketen und sonstige Waffen die Schwarzpulver verwenden gemeint.

2. Auf Piraterie und Schmuggel steht der Tod am Strang.

3. Zur Abschreckung sollen alle Piraten auf der zu Hammerburg Stadt vorgelagerten Leuchtturminsel aufgehängt werden. Die Gefängnisse in der Hammerburger Festung werden ausgebaut.

4. Ein jeder Seemann, der keinen Liegepapiere oder Seemannsbrief einer Hammerburger Hafenmeisterei vorweisen kann, steht unter Piraterieverdacht und ist unverzüglich festzunehmen und festzuhalten, bis seine Rechtschaffenheit geprüft ist. Im Falle der Unschuld, soll er einen Silberthaler Bußgeld für die fehlenden Papiere der Hafenmeisterei zahlen. Ihm steht kein Schadenersatz für die erlittene Haft zu.

5. Auf einen jeden Piraten, der zum Biertautag die Soldaten Hammerburgs und Frosthiers angegriffen haben wird ein Kopfgeld von 5 Thalern ausgesetzt. Sie sollen, falls möglich, lebend gefangen genommen werden.

Der Graf von Hammerburg

Bekanntmachung des Hammerburger Grafen

Die Rechtsprechung und die Vollstreckung von Urteilen, auch in Glaubensfragen, innerhalb Hammerburgs Grenzen geschiet nur mit Erlaubnis des Grafen von Hammerburg oder einem seiner Vertreter. Dem ausdrücklichen Willen des Königs ist hingegen unverzüglich zu entsprechen.

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