BoltarsRecht

Boltars Recht

(Brötchen 11.02.03)

Boltar hat ebenfalls Gesetze für alle Larhgoten erlassen.

Lex Larhgotica

Recht und Brauch der Larhgoten

Nur die Eide der Mächtigen und Gesetze bewahren das Land vor Chaos und Not

Münzrecht

Jede im larhgotischen Thing vertretene Grafschaft oder Gefolgschaft hat das Recht, eigene Kupfer- und Silbermünzen bis zur Größe eines halben Thalers auszuprägen. Höherwertige Prägungen und Goldmünzen bleiben dem König vorbehalten. Für den Gehalt an reinem Silber bürgt der Prägeherr. Der Thaler zu 16 Kupferlingen werde unterteilt in Halbe, Viertel und Achtel. Auf allen Silberprägungen muß der Wert klar erkennbar sein. Ferner müssen alle im Königreich geprägten Münzen, ab der Größe eines halben Thalers, Wappen oder Schriftzug Larhgos tragen. Fremdländische Prägungen, so sie Land oder Herrscher erkennen lassen, gelten soviel, wie ihr Gewicht an Metall. Zur Prüfung des Feingehaltes können solche Stücke beim königlichen Schatzmeister vorgelegt werden.

Eherecht

Zur Schließung einer den Göttern gefälligen und erbberechtigten Ehe, mögen sich die Paare wenigstens einen Mond vorher verloben. Diese öffentliche Bekanntgabe ist mit der Gabe eines Verlobungsgeschenkes an die Braut durch den Manne verbunden. In der Frist bis zur Trauung kann Einspruch gegen eine Vermählung erhoben werden. Ein Verlöbnis kann nur unter angemessener Abfindung gelöst werden. Diese entspreche dem doppelten des Verlobungsgeschenkes. Die Eheschließung geschieht durch Treueschwur vor Zeugen im Angesicht der Götter. Die Braut werde heimgeführt und über die Schwelle des Hauses getragen. Auf einen Schwerttanz der jungen Mannen und einen Spindeltanz der jungen Maiden folge der Brauttanz der neuen Eheleute. Diese werden des Nachts zum Schlafgemach geleitet. Am folgenden Tage hat die junge Ehefrau Anspruch auf ein Geschenk, die Morgengabe.

Scheidung

Eine Scheidung der Ehegemeinschaft kann aus Gründen des Treuebruchs oder wegen schwarzer Hexerei geschehen. Die Trennung wird öffentlich durch einen Priester verkündet. Die Geschiedene darf aus dem Gemeinsamen Vermögen ihr Verlobungsgeschenk, die Morgengabe sowie alle Töpfe und Leinenwaren behalten. Dem Manne verbleiben Eisen und Holzwerk.

Brautraub

sei verziehen, wenn niemand zu schaden gekommen ist und die Formalien der Rechtmäßigkeit eingehalten wurden. Die Sippe der Braut hat allerdings Anspruch auf ein der Braut entsprechendes Bußgeld.

Ius primae noctis

wird nicht gewährt.

Gemeine Schulpflicht

Zur Bildung des Volkes und zur Pflege larhgotischen Wissens und larhgotischer Tradition, sowie zur Kenntnis der Gesetze obliegt es jedem gemeinen Manne oder Weibe sich eine Stunde im Jahre zur Schule zu begeben.

Wehrgeld

So jemand einen anderen aufs Haupt schlägt oder sonstwie zu Tode bringt, kann die geschädigte Sippe oder Gefolgschaft, zur Vermeidung von Blutrache, Wehrgeld verlangen. Für einen Knecht sind 3, für einen Freigelassenen 6 und für einen freien Mann 12 Thaler angemessen. Das Wehrgeld für einen Edelmann sei wenigstens 24 Thaler Der Richter mag entscheiden, ob in schweren Fällen doppeltes Wehrgeld gezahlt werden muß. Dieses Gesetz gilt für diese, die in offenem Streit erschlagen wurden.

Zweikampf

Wenn eine Geschädigte Sippe nicht bereit ist, Wehrgeld anzunehmen, kann sie den Schädiger zum Zweikampf fordern. Dies kann öffentlich auf abgestecktem Kampfplatz geschehen, oder durch einen Holmtanz. Zum Holmtanz werden die Gegner auf ein Eiland oder in ein Waldstück gebracht. Nur einer kehrt wieder.

Reichsacht und Bann

Ein flüchtiger, rechtmäßig verurteilter Verräter, Eidbrecher oder Ketzer kann durch Beschluß des Königs geächtet werden. Diese dürfen bußlos erschlagen, jedoch nicht neidig gemordet werden. Ein Geächteter sei von den Häusern, Feuerstellen und bestelltem Land geschieden. Man verweigere ihm jedoch nicht den Zugang zu heiligen Stätten und den Ruheplätzen der Toten. Diese schwerste aller Strafen ergehe nur durch Bannspruch der vereinigten Priesterschaft.

Strafenkatalogos

Allen Richtern im Reiche gelte der Grundsatz, daß die Strafe dem Vergehen angemessen zu sein hat. Sie soll nach Möglichkeit eine Wiedergutmachung bedeuten und zur Reue führen. So seien denn einige Maßnahmen aufgeführet.

Steuern

Münzzehnt

Dem königlichem Hort gebührt jede zehnte Münze. Dies gilt für alle Nennwerte. Diese Geldstücke werden beim Prägen gesondert und allmonatlich dem König gesandt.

Thingsteuer

Zum jährlich zusammen tretenden larhgotischen Thing hat jeder Thingmann einen Thaler pro Haupt seiner Gefolgschaft dem König zu bringen. Vier Knechte zählen wie ein Freier Mann. Sollte je ein neuer König gewählt werden, so mögen die Thaler ihm einen guten Regierungsbeginn gestatten. Den Grafen obliegt es, nach Gutdünken, zum Wohle ihrer Grafschaft und Ausrüstung des Heeres , Steuern zu erheben.

Leges Derakalli

Wappenrecht

Jeder Einwohner des Reiches hat das Recht ein eigen Zeichen auf Schild oder Habgut zu setzen. Diese gemeinen Zeichen seien von einfacher Strichzeichnung auf naturbelassenem Untergrund. Jeder Edelmann des Reiches hat die Pflicht ein eigenes Wappen auf Schild oder Banner zu führen. Diese Wappen seien derart gezeichnet, daß immer Tinktur und Metall nebeneinander zu liegen kommen. Dies diene dazu auf weithin erkennbar zu sein. Alle Wappen, Zeichen und Siegel müssen vom Reichsherold in die Wappenrolle eingetragen werden. Er achtet darauf, daß keines doppelt vergeben wird oder einem anderen zu ähnlich sieht. Der Herold berät auch bei der Erschaffung neuer Wappen und Zeichen. Die Einzelnen Bestimmungen der heraldischen Kunst sind zusammengefaßt im Codex Heraldicus, welcher sich in der Obhut des Reichsheroldes befindet.

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